Karneval

Bewegungsfähigkeit durch Verkleidung

Mit der Weiberfastnacht am Donnerstag, den 8. Februar, beginnt die Hochphase der diesjährigen Karnevalssession. Auch wenn die meisten Jecken zu Fuß oder mit dem ÖPNV unterwegs sind, gibt es auch welche, die mit dem Auto anreisen. Sie sollten aufpassen: einige Kostüme und Masken dürfen beim Autofahren nicht getragen werden, weil sie die Bewegungsfähigkeit oder das Sichtfeld einschränken oder das Gesicht des Fahrers verdecken.

Bußgeld droht

Wenn ein Kostüm einen Fahrer bei wichtigen Fahraufgaben behindert und er diese Gefährdung in Kauf nimmt, droht ein Bußgeld. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Clown mit übergroßen Schuhen während der Fahrt die Pedale nicht richtig bedienen kann. Kommt es hier zu einem Unfall, wird Fahrlässigkeit unterstellt.

Verhüllungsverbot am Steuer

Bei Masken sind die Regeln noch klarer. Seit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung im Oktober 2017 gilt das Verhüllungsverbot am Steuer. Dort heißt es im Paragraf 23: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Hauptgrund für das Verbot ist die Identifizierbarkeit von Verkehrsteilnehmer in der Verkehrsüberwachung, beispielsweise auf „Blitzerfotos“. Als verhüllt gilt allerdings nicht, wer sein Gesicht nur schminkt, auch wenn er es dabei karnevalistisch „toll“ treibt.

Erst am Zielort umziehen

Um an den jecken Tagen sicherer unterwegs zu sein, rät die Deutsche Verkehrswacht, ausladende Kopfbedeckungen, Kostüme und Masken erst am Zielort anzuziehen oder mit Taxis und öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen.

Quelle: Deutsche Verkehrswacht